Checkliste · Stand Oktober 2026

Erste Hilfe bei digitaler Gewalt

Deepfakes, Hetze, Bloßstellung, Nachstellung im Netz: Was Betroffene sofort tun können – und wie Arbeitgeber helfen.

1. Sofort

  • Ruhe bewahren. Nicht auf Nachrichten antworten und nichts löschen.
  • In akuter Gefahr sofort die Polizei rufen: 110.
  • Eine Vertrauensperson einweihen – niemand muss das allein durchstehen.

2. Beweise sichern

  • Screenshots machen: mit Datum, Uhrzeit, Profilname und vollständiger Internetadresse (URL) im Bild.
  • Links, Nachrichtenverläufe und E-Mails sichern, bevor sie gelöscht werden. Eine Liste mit Datum führen.
  • Intime Bilder nicht weiterleiten oder kopieren – stattdessen Fundort (URL) und Beschreibung festhalten. Betrifft es Minderjährige, nichts speichern, sondern sofort die Polizei informieren.

3. Melden und löschen lassen

  • Inhalte über die Meldefunktion der Plattform melden. Große Plattformen müssen nach dem Digital Services Act der EU solche Meldungen bearbeiten.
  • Bei intimen Bildern: über StopNCII.org (stopncii.org) eine Sperre auf teilnehmenden Plattformen beantragen – das Bild selbst verlässt dabei nicht das eigene Gerät.
  • Bei Bedarf Löschung schriftlich mit Frist verlangen und das Schreiben aufbewahren.

4. Hilfe holen und anzeigen

  • Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“: 116 016 – rund um die Uhr, kostenlos, anonym, in vielen Sprachen.
  • HateAid (hateaid.org): Beratung und Unterstützung bei digitaler Gewalt.
  • Anzeige erstatten: bei jeder Polizeidienststelle oder über die Online-Wache des Bundeslandes. In Betracht kommen u. a. Beleidigung, Bedrohung, Nachstellung (Stalking) und die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen.

5. Konten schützen

  • Passwörter ändern und überall die Zwei-Faktor-Anmeldung einschalten.
  • Prüfen, welche Geräte und Apps Zugriff auf Konten und Standort haben.
  • Privatsphäre-Einstellungen in sozialen Netzwerken verschärfen.

Für Arbeitgeber: so unterstützen Sie Betroffene

  • Eine feste Ansprechperson benennen und allen Beschäftigten bekannt machen.
  • Die Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 13 AGG) auch für digitale Belästigung öffnen. Arbeitgeber müssen Beschäftigte vor Belästigung schützen (§ 12 AGG).
  • Betroffene bei der Beweissicherung unterstützen, IT und Rechtsabteilung früh einbinden.
  • Kommunikation abstimmen: Betroffene entscheiden mit, was intern gesagt wird.
  • Führungskräfte schulen und Notfallnummern im Intranet sichtbar machen.

Diese Checkliste gibt einen ersten Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Erstellt von Sadia De Kiden, Juristin (LL.M.) und Keynote-Speakerin. Mehr zum Thema: Keynote Digitale Gewalt · Keynote-Briefing abonnieren