Checkliste · Stand Oktober 2026
Erste Hilfe bei digitaler Gewalt
Deepfakes, Hetze, Bloßstellung, Nachstellung im Netz: Was Betroffene sofort tun können – und wie Arbeitgeber helfen.
1. Sofort
- Ruhe bewahren. Nicht auf Nachrichten antworten und nichts löschen.
- In akuter Gefahr sofort die Polizei rufen: 110.
- Eine Vertrauensperson einweihen – niemand muss das allein durchstehen.
2. Beweise sichern
- Screenshots machen: mit Datum, Uhrzeit, Profilname und vollständiger Internetadresse (URL) im Bild.
- Links, Nachrichtenverläufe und E-Mails sichern, bevor sie gelöscht werden. Eine Liste mit Datum führen.
- Intime Bilder nicht weiterleiten oder kopieren – stattdessen Fundort (URL) und Beschreibung festhalten. Betrifft es Minderjährige, nichts speichern, sondern sofort die Polizei informieren.
3. Melden und löschen lassen
- Inhalte über die Meldefunktion der Plattform melden. Große Plattformen müssen nach dem Digital Services Act der EU solche Meldungen bearbeiten.
- Bei intimen Bildern: über StopNCII.org (stopncii.org) eine Sperre auf teilnehmenden Plattformen beantragen – das Bild selbst verlässt dabei nicht das eigene Gerät.
- Bei Bedarf Löschung schriftlich mit Frist verlangen und das Schreiben aufbewahren.
4. Hilfe holen und anzeigen
- Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“: 116 016 – rund um die Uhr, kostenlos, anonym, in vielen Sprachen.
- HateAid (hateaid.org): Beratung und Unterstützung bei digitaler Gewalt.
- Anzeige erstatten: bei jeder Polizeidienststelle oder über die Online-Wache des Bundeslandes. In Betracht kommen u. a. Beleidigung, Bedrohung, Nachstellung (Stalking) und die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen.
5. Konten schützen
- Passwörter ändern und überall die Zwei-Faktor-Anmeldung einschalten.
- Prüfen, welche Geräte und Apps Zugriff auf Konten und Standort haben.
- Privatsphäre-Einstellungen in sozialen Netzwerken verschärfen.
Für Arbeitgeber: so unterstützen Sie Betroffene
- Eine feste Ansprechperson benennen und allen Beschäftigten bekannt machen.
- Die Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 13 AGG) auch für digitale Belästigung öffnen. Arbeitgeber müssen Beschäftigte vor Belästigung schützen (§ 12 AGG).
- Betroffene bei der Beweissicherung unterstützen, IT und Rechtsabteilung früh einbinden.
- Kommunikation abstimmen: Betroffene entscheiden mit, was intern gesagt wird.
- Führungskräfte schulen und Notfallnummern im Intranet sichtbar machen.
Diese Checkliste gibt einen ersten Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Erstellt von Sadia De Kiden, Juristin (LL.M.) und Keynote-Speakerin. Mehr zum Thema: Keynote Digitale Gewalt · Keynote-Briefing abonnieren